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Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile/Wohnwagen

( Stand März 2012 )

1. Mietpreis
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Die Mietpreise schließen ein:
- gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
- Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
- Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
- Vollkasko-/Teilkasko wie im Mietvertrag vereinbart
- sowie alle gefahrenen Kilometer ohne Begrenzung ab 14 Miettagen

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem
vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur
während der Öffnungszeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten
Mietzeit ist der gesamte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird
ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält
sich der Vermieter vor.

3. Zahlungsweise
Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist
innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 150 € zu leisten. Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der
voraussichtliche Gesamtmietpreis ist nach erfolgter Reservierungsbestätigung,
spätestens jedoch vier Wochen vor Anmietung, zu zahlen. Bei kurzfristigen
Buchungen ist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr
von 5,00 € erhoben. Wird bei Verzug des Mieters ein Inkassobüro beauftragt, so hat
der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

4. Kaution
Bei Übergabe ist eine Kaution in Höhe von 600,00 € in bar zu hinterlegen. Die
Kaution wir auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges
bestätigt. Wird das unbeschädigt zurückgegeben, erhalten Sie die Kaution in voller
Höhe zurück. Bei einer Fahrzeugbeschädigung wird die Selbstbeteiligung am
Rückgabetag fällig.

5. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihr Miet-Reisemobil/Wohnwagen persönlich, schriftlich oder per Internet
buchen. Mit Ihrer Anmeldung auf der Grundlage des Prospektes bieten Sie uns den
Abschluß des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der
schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Die Mietung erfolgt
immer entsprechend einer Mietkategorie in der unterschiedliche Fahrzeuge
bereitgestellt werden können.. Die Festlegung des entsprechenden Fahrzeuges obliegt
dem Vermieter.

Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die
folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Buchungsdaten zu zahlen.
Rücktritt bis zu 50 Tagen vor dem 1. Miettag 10 % - bis 15 Tage vor dem 1. Miettag
50 % - weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag 100 %. Wird das
Wohnmobil/Wohnwagen nicht abgenommen so gilt das als Rücktritt. Bei
Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vereinbarte
Mietpreis zu zahlen.

Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluß der
Reiserücktrittskostenversicherung schützen. Der Versicherungsschutz wird nach den
Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV)
gewährt. Die Unterlagen werden auf Wunsch mit der Buchungsbestätigung
zugeschickt.


6. Übergabe, Rückgabe & Reinigung
Das Fahrzeug kann am vereinbarten Miettag ab 16:00 Uhr übernommen werden. Die
Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 12:00 Uhr. Die Übergabe und Rücknahme
erfolgt nur zu den festgelegten Öffnungszeiten und nicht an Sonn- und Feiertagen. Die
Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und werden im
selben Zustand zurückgegeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den
Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Außenreinigung bei
Fahrzeugen bis 7,5m 50,00 € und darüber 75,00 € , eine Innenreinigung 75,00 € und
eine WC-Reinigung 75,00 € zu zahlen.
Bei übermäßigen Verschmutzungen kann nach tatsächlichem Aufwand berechnet
werden. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die
vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des
Fahrzeuges an. In allen Fahrzeugen ist Rauchverbot.

7. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters oder des berechtigten Fahrers muß 21 Jahre betragen.
Ferner muß der Mieter bzw. berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis
Klasse III sein. Das Fahrzeug darf nur von im Mietvertrag eingetragenen Personen
gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

8. Schutzbrief
Der Mieter muß für die gesamte Mietdauer einen Inlands – oder Auslandsschutzbrief
nachweisen. Dieser kann vom Vermieter vermittelt werden.

9. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
b) zur Beförderung von Drogen und gefährlichen Stoffen;
c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach
Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist;
d) zur Weitervermietung und Verleihung.

10. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Fahrten in
Kriegs- und Krisengebieten sind untersagt. Ansonsten sind die jeweiligen
Bedingungen des Fahrzeugversicherers zu beachten und einzuhalten.

11. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 100,00 €
ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag
gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der
entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für die Schäden haftet (siehe Ziffer
14).

12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur
Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt
wurden oder der voraussichtliche Schaden 100,00 € übersteigt, sofern nicht anders die
erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand-, Entwendungs-, Einbruch- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter
und bei einem Schadensbetrag von über 50,00 € auch der zuständigen Polizeibehörde
unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß
insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen
sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die
voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenbeteiligung oder ist das Fahrzeug nicht mehr
verkehrssicher so ist der Vermieter zu unterrichten.

13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung;
Vollkaskoversicherung (sonstige Schäden) Selbstbeteiligung bei Reisemobilen
1500,00 €, bei Wohnwagen 1000,00 €. Teilkaskoversicherung (Glasschäden)
Selbstbeteiligung bei Reisemobilen 500,00 € und bei Wohnwagen 150,00 €.

14. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet bei Schäden nur für Reparaturen. Im Rahmen der Vollkasko/
Teilkaskoversicherung mit der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung
je Schadensfall.
b. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den
Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der
Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 –
Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht wurden. Hat der
Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten, gemäß Ziffer 11 dieser
Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn diese Verletzung
hat keinen Einfluß auf die Festsetzung des Schadenfalls gehabt.
c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung
durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenem Zweck
(Ziffer 6), durch das Ladegut, durch unsachgemäße Behandlung oder
Nichtbeachtung der Betriebsanleitung des Fahrzeuges entstanden sind.
d. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

15. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit
Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht
gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und
Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur
Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe des
Fahrzeuges im Fahrzeug zurückläßt.

16. Speicherung und Weitergabe von Personalien
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im
Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter und seine Mitreisenden,
gleich ob sie von ihm selbst oder einen dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten.

17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Vermieters, wenn
a. die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne
des § 4 HGB sind.
b. mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat.
c. die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach
Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien
Kaufleute, ausgenommen Minderkaufleute im Sinne § 4 HGB, so gilt die obige
Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Minderung
und der gleichen. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu
klagen.

18. Übersichtsklausel und Teilwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine
materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so
hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die
unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in
wirksamer weise erfüllt werden können.